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§ 27 NBrandSchG - Brandverhütungsschau

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)
Amtliche Abkürzung
NBrandSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

(1) 1Geht von einer baulichen Anlage oder einer Anlage nach § 3 Abs. 5 BImSchG eine erhöhte Brandgefahr aus oder würde davon im Fall eines Brandes, einer Explosion oder eines anderen Schadensereignisses eine besondere Umweltgefährdung oder eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer größeren Anzahl von Menschen oder für erhebliche Sachwerte ausgehen, so ist diese Anlage in regelmäßigen Zeitabständen auf ihre Brandsicherheit zu prüfen (Brandverhütungsschau). 2Es ist insbesondere zu prüfen, ob Mängel vorliegen, die zu einer Brandgefahr führen können und ob Mängel vorliegen, die die Rettung von Menschen gefährden oder wirksame Löscharbeiten behindern können.

(2) 1Für die Durchführung der Brandverhütungsschau sind vom Landkreis (§ 3 Abs. 2) Brandschutzprüferinnen oder Brandschutzprüfer zu bestellen. 2In Gemeinden mit Berufsfeuerwehr (§ 4) wird die Brandverhütungsschau von den dafür bestellten Beschäftigten der Berufsfeuerwehr durchgeführt. 3Die Landkreise und Gemeinden mit Berufsfeuerwehr können die Durchführung der Brandverhütungsschau auch geeigneten Dritten überlassen. 4Die gemäß Satz 1 oder 2 bestellten Personen sind befugt, zum Zweck der Brandverhütungsschau Gebäude und Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 und die zugehörigen Grundstücke zu betreten und zu besichtigen; sie können dabei Personen nach Satz 3 hinzuziehen.

(3) 1Landkreise und Gemeinden mit Berufsfeuerwehr sollen in Brandverhütungsschaubereiche gegliedert werden, wenn dies aufgrund der Zahl der Gebäude und Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 und zur Sicherstellung regelmäßiger Überprüfungen erforderlich ist. 2Eine gemäß Absatz 2 Satz 1 oder 2 bestellte Person soll nur für einen Brandverhütungsschaubereich zuständig sein.

(4) 1Landkreise und Gemeinden mit Berufsfeuerwehr können Maßnahmen treffen, die zur Verhütung von Bränden oder Explosionen sowie zur Beseitigung von Mängeln nach Absatz 1 Satz 2 erforderlich sind. 2Dies gilt, soweit die Zuständigkeit anderweitig gesetzlich bestimmt ist, nur für unaufschiebbare Maßnahmen.