§ 17 SchulG - Anerkannte Ersatzschulen
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
- Redaktionelle Abkürzung
- SchulG,ST
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2231.1
(1) Einer Ersatzschule, die die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt ist auf ihren Antrag die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule zu verleihen. Davon ist nach dreijährigem ununterbrochenen Betrieb dieser Ersatzschule auszugehen. Die Anerkennung bedarf der Schriftform. Sie erstreckt sich auf die Schulform und die Fachrichtung, für die sie ausgesprochen worden ist.
(2) Die Anerkennung kann, wenn ein öffentliches Interesse besteht oder der Träger der Schule die Anerkennungsvoraussetzungen an einer anderen Schule im Lande Sachsen-Anhalt bereits erbracht hat, vor Ablauf der Dreijahresfrist nach Absatz 1 erteilt werden.
(3) Anerkannte Ersatzschulen sind verpflichtet, die für öffentliche Schulen geltenden oder staatlich genehmigten Bestimmungen, insbesondere bei der Aufnahme und Versetzung von Schülerinnen und Schülern sowie bei der Abhaltung von Prüfungen, zu beachten. Die Schulbehörde bestimmt die Bedingungen der Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse. Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule das Recht, Zeugnisse zu erteilen, die dieselbe Berechtigung verleihen wie die der öffentlichen Schulen. Auf Antrag kann dieses Recht auf die Abschluss- oder Reifeprüfung beschränkt werden.
(4) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die Voraussetzungen für die Genehmigung und Anerkennung im Einzelnen, einschließlich der Tatbestände, die zu einem Widerruf der Genehmigung oder Anerkennung führen, näher zu regeln.