§ 155 StBerG - Bestehende Gesellschaften
Bibliographie
- Titel
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Amtliche Abkürzung
- StBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-10
(1) Steuerberatungsgesellschaften, die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in seinem Geltungsbereich zugelassen oder anerkannt sind und den Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 entsprechen, dürfen weiter tätig werden.
(2) 1Steuerberatungsgesellschaften, die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in seinem Geltungsbereich zugelassen oder anerkannt sind und den Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 nicht entsprechen, dürfen bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf das In-Kraft-Treten dieses Gesetzes folgt, weiter tätig werden. 2Sie dürfen, wenn sie gleichzeitig Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Buchprüfungsgesellschaften sind, nach diesem Zeitpunkt weiter tätig werden, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder persönlich haftenden Gesellschafter Steuerberater sind. 3In besonderen Fällen kann die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde Befreiung von dieser Voraussetzung bewilligen.
(3) 1Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Gesellschaften haben innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ihre Eintragung in das Berufsregister zu beantragen und dabei das Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 Satz 1 nachzuweisen. 2Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt oder die Zulassung oder Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft nicht rechtzeitig nachgewiesen, so dürfen sie nicht weiter tätig werden. 3Weist eine unter Absatz 1 fallende Gesellschaft nicht rechtzeitig nach, daß sie den Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 entspricht, so ist sie wie eine unter Absatz 2 Satz 1 fallende Gesellschaft zu behandeln. 4In Fällen unbilliger Härte kann die die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde eine Verlängerung der Antrags- oder Nachweisungsfrist gewähren.
(4) 1Steuerberatungsgesellschaften, die am 16. Juni 1989 anerkannt sind, bleiben anerkannt. 2Als anerkannt gelten auch Steuerberatungsgesellschaften, bei denen die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde zu diesem Zeitpunkt bereits festgestellt hat, daß bis auf die Eintragung in das Handelsregister alle Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. 3Verändert sich nach dem 31. Dezember 1990 der Bestand der Gesellschafter oder das Verhältnis ihrer Beteiligungen oder Stimmrechte durch Rechtsgeschäft oder Erbfall und geht der Anteil oder das Stimmrecht nicht auf einen Gesellschafter über, der die Voraussetzungen des § 50a Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 2 erfüllt, so hat die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde nach § 55 Abs. 2 und 3 zu verfahren. 4Sie kann vom Widerruf der Anerkennung absehen, wenn Anteile von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Zusammenhang mit der Übertragung von Aufgaben auf eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts übergehen.