§ 399 SGB III - Personal der Bundesanstalt
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB III
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-3
(1) 1Das Personal der Bundesanstalt besteht aus Arbeitnehmern und Beamten. 2Die Beamten der Bundesanstalt sind mittelbare Bundesbeamte.
(2) 1Der Präsident und der Vizepräsident der Bundesanstalt werden zu Beamten auf Zeit ernannt. 2Kommen sie der Verpflichtung, einer erneuten Berufung Folge zu leisten, nicht nach, so sind sie mit Ablauf der Amtszeit entlassen.
(3) 1Oberste Dienstbehörde für den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Bundesanstalt ist das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, für die übrigen Beamten der Vorstand der Bundesanstalt. 2Der Vorstand kann seine Befugnisse auf den Präsidenten der Bundesanstalt übertragen. 3Soweit beamtenrechtliche Vorschriften die Übertragung der Befugnisse von obersten Dienstbehörden auf nachgeordnete Behörden zulassen, kann der Präsident der Bundesanstalt seine Befugnisse im Rahmen dieser Vorschriften auf die Präsidenten der Landesarbeitsämter und die Direktoren der Arbeitsämter und der besonderen Dienststellen übertragen. 4§ 187 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und § 129 Abs. 1 der Bundesdisziplinarordnung bleiben unberührt.
(4) 1Auf die Rechtsstellung der Beamten auf Zeit finden die für Beamte auf Lebenszeit geltenden Vorschriften mit Ausnahme der Vorschriften über die Laufbahnen und die Probezeit entsprechende Anwendung. 2Die Beamten auf Zeit treten mit dem Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand, wenn sie nicht für eine weitere Amtszeit in dasselbe Amt berufen werden. 3Sie treten ferner mit Erreichen der in § 41 Abs. 1 Satz 1, § 42 Abs. 4 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes bestimmten Altersgrenzen in den Ruhestand, wenn sie aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Beamten auf Zeit ernannt worden waren oder eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt haben; Zeiten nach § 6 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes stehen der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit gleich.
(5) Beamte der Bundesanstalt, die nach Absatz 2 ernannt werden, sind mit der Ernennung aus ihrem bisherigen Beamtenverhältnis entlassen.