Versionsverlauf


§ 41 JAPO - Freiversuch und Notenverbesserung

Bibliographie

Titel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Amtliche Abkürzung
JAPO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2038-3-3-11-J

Wer spätestens sechs Monate nach Abschluss des schriftlichen Teils der Ersten Juristischen Staatsprüfung, an der er gemäß § 37 im Freiversuch teilgenommen hat, alle vorgesehenen Prüfungsleistungen der Juristischen Universitätsprüfung mindestens einmal vollständig abgelegt hat, kann die studienabschließende Leistung abweichend von § 40 Abs. 2 ein weiteres Mal wiederholen.