§ 6 SDO
Bibliographie
- Titel
- Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
- Amtliche Abkürzung
- SDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2031-1
(1) Disziplinarmaßnahmen sind:
Verweis,
Geldbuße,
Gehaltskürzung,
Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt,
Entfernung aus dem Dienst,
Kürzung des Ruhegehalts,
Aberkennung des Ruhegehalts.
(2) Bei Ruhestandsbeamten sind nur Kürzung und Aberkennung des Ruhegehalts, bei Beamten auf Probe oder auf Widerruf nur Verweis und Geldbuße zulässig.