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§ 41a HmbSG - Schulzwang

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Amtliche Abkürzung
HmbSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
223-1

Kinder, die trotz schriftlicher Aufforderung einer Vorstellung nach § 42 Absatz 1 oder der Anmeldung nach § 42 Absatz 2 fernbleiben, oder Kinder und Jugendliche, die einer Vorstellung nach § 42 Absatz 5 fernbleiben oder der Schulpflicht nach §§ 37 und 38 nicht nachkommen, können der Schule oder der mit der Untersuchung beauftragten Stelle zwangsweise zugeführt werden. § 23 Absätze 2 und 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 13. März 1961 (HmbGVBl. S. 79, 136), zuletzt geändert am 9. September 2003 (HmbGVBl. S. 467), in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.