§ 175 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) 1Beitragsbemessungsgrundlage ist
- 1.für den beitragspflichtigen Arbeitnehmer die Grundlage für die Bemessung seines Beitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung oder, falls eine Rentenversicherungspflicht nicht besteht, die Grundlage, die bei Bestehen einer Rentenversicherungspflicht für die Bemessung maßgebend wäre, soweit Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt;
- 2.für den beitragspflichtigen Wehr- oder Zivildienstleistenden das durchschnittliche Arbeitsentgelt (§ 112) aller Bezieher von Arbeitslosengeld am 1. März und am 1. September des Kalenderjahres, in dem der Dienst geleistet worden ist. 2Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister der Verteidigung durch Rechtsverordnung eine Pauschalberechnung für einen Gesamtbeitrag der Wehrdienstleistenden und für einen Gesamtbeitrag der Ersatzdienstleistenden vorschreiben; er kann dabei eine geschätzte Durchschnittszahl der beitragspflichtigen Dienstleistenden zugrunde legen sowie die Besonderheiten berücksichtigen, die sich aus der Zusammensetzung dieses Personenkreises hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für Arbeitslosengeld ergeben;
- 3.für den beitragspflichtigen Arbeitgeber die Gesamtheit der Beitragsbemessungsgrundlagen der von ihm beschäftigten beitragspflichtigen Arbeitnehmer.
(2) 1Beträge, die nach § 1385 Abs. 3a der Reichsversicherungsordnung, § 112 Abs. 3a des Angestelltenversicherungsgesetzes oder § 130 Abs. 5a des Reichsknappschaftsgesetzes als Bruttoarbeitsentgelt gelten, werden bei der Bemessung des Beitrages zur Bundesanstalt nicht berücksichtigt. 2Für knappschaftlich versicherte Arbeitnehmer gilt die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten.
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung für die Beiträge der Teilnehmer an einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation und für die Beiträge der Rehabilitationsträger (§ 168 Abs. 1a) eine Pauschalberechnung vorschreiben; er kann die Zahlungsweise regeln und Ausnahmen von der Meldepflicht (§ 138) bestimmen.