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§ 158 LBG - Höchstbetrag der Unfall-Hinterbliebenenversorgung

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

Die Unfallversorgung der Hinterbliebenen (§§ 154 bis 156) darf insgesamt die Bezüge (Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag) nicht übersteigen, die der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können. § 138 ist entsprechend anzuwenden. Der Unfallausgleich (§ 148) sowie der Zuschlag bei Hilflosigkeit (§ 147 Abs. 2) oder bei Arbeitslosigkeit (§ 152 Abs. 3) bleiben sowohl bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages nach § 156 als auch bei der vergleichenden Berechnung nach § 138 außer Betracht.