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§ 21 NRiG - Benehmen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Amtliche Abkürzung
NRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

(1) Folgende Maßnahmen bedürfen des Benehmens mit dem Richterrat:

  1. 1.

    Abordnung einer Richterin oder eines Richters auf Lebenszeit mit deren oder dessen Zustimmung, wenn die Abordnung länger als drei Monate dauert,

  2. 2.

    Versetzung einer Richterin oder eines Richters auf Lebenszeit, wenn nicht nach § 45 der Präsidialrat zu beteiligen ist,

  3. 3.

    Übertragung eines weiteren Richteramtes bei einem anderen Gericht,

  4. 4.

    dauerhafte Übertragung von Verwaltungsaufgaben,

  5. 5.

    Geltendmachung von Ersatzansprüchen, wenn die Beteiligung von der betroffenen Richterin oder dem betroffenen Richter beantragt wird, wobei die Dienststelle auf das Antragsrecht rechtzeitig hinzuweisen hat,

  6. 6.

    Aufstellung oder wesentliche Änderung von Organisationsplänen und Geschäftsverteilungsplänen für die Verwaltung,

  7. 7.

    Anordnung von Organisationsuntersuchungen,

  8. 8.

    Aufstellung der Stellenplanentwürfe durch die oberste Dienstbehörde,

  9. 9.

    Abschluss von Budgetvereinbarungen durch die in § 18 Abs. 1 Nrn. 1, 4, 7 und 8 genannten Gerichte mit den Gerichten ihres Bezirks im Rahmen der dezentralen Mittelbewirtschaftung (§ 17a der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung),

  10. 10.

    Bestimmung des Inhalts von Beförderungsrichtlinien,

  11. 11.

    Bestimmung des Inhalts von Personalentwicklungsplänen,

  12. 12.

    Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,

  13. 13.

    Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie Anmietung von Diensträumen und

  14. 14.

    allgemeine Regelungen, wenn sie nicht in § 20 oder den Nummern 1 bis 13 aufgeführt oder Gegenstand von Vereinbarungen mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften nach § 81 NPersVG sind.

(2) Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 gilt nicht für Maßnahmen, die die Gerichtsleitung oder deren ständige Vertretung bei Gerichten mit acht oder mehr Richterplanstellen betreffen.