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§ 81 NKomVG - Vereidigung, Stellvertretung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Amtliche Abkürzung
NKomVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) 1Die Vereidigung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten findet in der Sitzung der Vertretung statt, die auf die Begründung des Beamtenverhältnisses folgt. 2Sie wird von einer ehrenamtlichen Stellvertreterin oder einem ehrenamtlichen Stellvertreter der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten vorgenommen. 3Ist noch keine ehrenamtliche Stellvertreterin oder kein ehrenamtlicher Stellvertreter gewählt worden, so nimmt das älteste anwesende und hierzu bereite Mitglied der Vertretung die Vereidigung vor.

(2) 1Die Vertretung wählt in ihrer ersten Sitzung aus den Beigeordneten bis zu drei ehrenamtliche Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten, die sie oder ihn vertreten bei der repräsentativen Vertretung der Kommune, bei der Einberufung des Hauptausschusses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, der Leitung der Sitzungen des Hauptausschusses und der Verpflichtung der Abgeordneten sowie ihrer Pflichtenbelehrung. 2Soll es unter den Stellvertreterinnen und Stellvertretern eine Reihenfolge geben, so wird diese von der Vertretung bestimmt. 3Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter führen folgende Bezeichnungen:

  1. 1.

    in Gemeinden: stellvertretende Bürgermeisterin oder stellvertretender Bürgermeister,

  2. 2.

    in kreisfreien und in großen selbständigen Städten: Bürgermeisterin oder Bürgermeister,

  3. 3.

    in Samtgemeinden: stellvertretende Samtgemeindebürgermeisterin oder stellvertretender Samtgemeindebürgermeister,

  4. 4.

    in Landkreisen: stellvertretende Landrätin oder stellvertretender Landrat,

  5. 5.

    in der Region Hannover: stellvertretende Regionspräsidentin oder stellvertretender Regionspräsident.

4Die Vertretung kann die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter abberufen. 5Für den Beschluss ist die Mehrheit der Mitglieder der Vertretung erforderlich.

(3) 1Für die in Absatz 2 Satz 1 und in § 59 Abs. 3 nicht genannten Fälle der Stellvertretung hat die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte eine allgemeine Stellvertreterin oder einen allgemeinen Stellvertreter. 2Soweit nicht einer Beamtin oder einem Beamten auf Zeit das Amt der allgemeinen Stellvertreterin oder des allgemeinen Stellvertreters der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten übertragen ist, beauftragt die Vertretung auf Vorschlag der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten eine andere Person, die bei der Kommune beschäftigt ist, mit der allgemeinen Stellvertretung. 3In der Hauptsatzung kann die Stellvertretung für bestimmte Aufgabengebiete gesondert geregelt werden.