Versionsverlauf

§ 63 BremHG - Ablegen der Prüfung, Freiversuch

Bibliographie

Titel
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Amtliche Abkürzung
BremHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
221-a-1

(1) Die Prüfungsordnung legt nach Maßgabe des § 57 die Fristen für die Meldung zur Prüfung fest. Prüfungen können vor Ablauf der für die Meldung festgelegten Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.

(2) Die Prüfungsordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen eine innerhalb der Regelstudienzeit abgelegte Abschlussprüfung im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen gilt (Freiversuch). Die Hochschulen können die einmalige Wiederholung einer im Freiversuch unternommenen, bestandenen Prüfung zur Notenverbesserung zulassen.

(3) Überschreitet ein Studierender die in der Prüfungsordnung festgelegte Regelstudienzeit um vier Semester, ohne die Abschlussprüfung abgelegt zu haben, so wird er von der Hochschule mit Fristsetzung aufgefordert, an einer besonderen Studienberatung teilzunehmen; mit erfolglosem Fristablauf findet § 42 Abs. 3 entsprechende Anwendung.