§ 34 BRRG
Bibliographie
- Titel
- Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG)
- Amtliche Abkürzung
- BRRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein Beamter aus seinem Amt ausscheidet, wenn er zum Mitglied der Regierung eines Landes ernannt wird. Für diesen Fall kann ferner bestimmt werden, daß der aus dem Amt ausgeschiedene Beamte nach Beendigung seiner Mitgliedschaft in der Regierung in den Ruhestand tritt. Entsprechendes gilt für Amtsverhältnisse, die dem eines Parlamentarischen Staatssekretärs im Sinne des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre (ParlStG) entsprechen.