Anlage 1 BGV - Stoffe, die bei dem Herstellen oder Behandeln von bestimmten Bedarfsgegenständen nicht verwendet werden dürfen

Bibliographie

Titel
Bedarfsgegenständeverordnung
Redaktionelle Abkürzung
BGV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2125-40-46

Anlage 1
(zu § 3)

Lfd. Nr.BedarfsgegenstandVerbotene Stoffe
123
1.NiespulverPulver aus der Panamarinde (Quillaja saponaria), ihre Saponine und deren Derivate

Pulver aus der Wurzel der Christ-, Weihnachtsrose (Helleborus niger)
- schwarzer Nieswurz

Pulver aus der Wurzel des Bärenfußes (Helleborus viridis)
- grüner Nieswurz

Pulver aus der Wurzel des weißen Germers (Veratrum album)
- weißer Nieswurz

Pulver aus der Wurzel des schwarzen Germers (Veratrum nigrum)
- schwarzer Nieswurz

Holzstaub

Benzidin und seine Derivate

o-Nitrobenzaldehyd
2.StinkbombenAmmoniumsulfid und Ammoniumhydrogensulfid

Ammoniumpolysulfide
3.TränengasFlüchtige Ester der Bromessigsäure:

Methylbromacetat

Ethylbromacetat

Propylbromacetat

Butylbromacetat
4.Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, die unter Verwendung von Textilien hergestellt sind, ausgenommen Schutzkleidung, sowie für entsprechend hergestellte Spieltiere und PuppenTri-(2,3-dibrompropyl)-phosphat (TRIS)

Tris-(aziridinyl)-phosphinoxid (TEPA)

Polybromierte Biphenyle (PBB)
5.ScherzspieleFlüssige Stoffe und Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung als gefährlich eingestuft oder einzustufen sind
6.Stäbe von Ohrsteckern oder gleichartigen Erzeugnissen, die Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sind und die dazu bestimmt sind, bis zur Epithelisierung des Wundkanals im menschlichen Körper zu verbleiben, ausgenommen Erzeugnisse, die homogen sind und deren Nickelgehalt ausgedrückt als Massenanteil unter 0,05 % liegtNickel und seine Verbindungen
7.1.Bekleidung, Materialien zur Herstellung von BekleidungAzofarbstoffe, die durch Aufspaltung einer oder mehrerer Azogruppen eines der nachfolgenden Amine bilden können, ausgenommen Pigmente, bei denen nach dem Verfahren der in Anlage 10 Nr. 7 angegebenen Methode keine der nachstehend aufgeführten Amine durch Spaltung einer oder mehrerer Azogruppen nachgewiesen werden können:
2.Bettwäsche, Schlafdecken, Kopfkissen, SchlafsäckeCAS-Nr.
3.Handtücher, Strandmatten, Luftmatratzen4-Aminodiphenyl92-67-1
4.Masken, Haarteile, Perücken, künstliche WimpernBenzidin92-87-5
5.Schmuckgegenstände, die auf der Haut getragen werden, Armbänder4-Chlor-o-toluidin95-69-2
6.Brustbeutel, Rucksäcke2-Naphthylamin91-59-8
7.Krabbeldecken, Bezüge von Liegen und Sitzen für Säuglinge und Kleinkindero-Aminoazotoluol97-56-3
8.Windeln, Binden, Slipeinlagen, Tampons2-Amino-4-nitrotoluol99-55-8
p-Chloranilin106-47-8
2,4-Diaminoanisol615-05-4
4,4'-Diaminodiphenylmethan101-77-9
3,3'-Dichlorbenzidin91-94-1
3,3'-Dimethoxybenzidin119-90-4
3,3'-Dimethylbenzidin119-93-7
3,3'-Dimethyl-4,4'-diaminodiphenylmethan838-88-0
p-Kresidin120-71-8
4,4'-Methylen-bis(2-chloranilin)101-14-4
4,4'-Oxydianilin101-80-4
4,4'-Thiodianilin139-65-1
o-Toluidin95-53-4
2,4-Toluylendiamin95-80-7
2,4,5-Trimethylanilin137-17-7
8.Folgende Erzeugnisse für Kinder bis zu 36 Monaten, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen:Phthalsäureester; sofern ihre Konzentration im Kunststoffanteil des Endproduktes insgesamt 0,1 % nicht übersteigt, gelten sie nicht als verwendet
a)Beißringe und andere Babyartikel sowie Spielzeug, deren aus Kunststoff bestehende Teile bestimmungsgemäß in den Mund genommen werden,
b)Spielzeug, dessen aus Kunststoff bestehende Teile vorhersehbar in den Mund genommen werden