§ 231a SGB VI - Befreiung von der Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
- Amtliche Abkürzung
- SGB VI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-6
1Selbstständig Tätige, die am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet auf Grund eines Versicherungsvertrages von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in jeder Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit und bei Wehrdienstleistungen von der Versicherungspflicht befreit. 2Sie können jedoch bis zum 31. Dezember 1994 erklären, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht enden soll. 3Die Befreiung endet vom Eingang des Antrags an.