§ 87 NBG - Fürsorge- und Treuepflicht des Dienstherrn

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

(1) Der Dienstherr sorgt, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie. Er schützt ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter.

(2) Der Dienstherr hat die für die Ausübung des Amtes angemessenen Arbeitsbedingungen zu schaffen. Er hat durch geeignete Maßnahmen für die Fortbildung des Beamten im Interesse des Dienstes zu sorgen.

(3) Der Beamte erhält Schul- und Kinderreisebeihilfen nach den für die Beamten des Bundes geltenden Vorschriften.

(4) Den Beamten kann eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.

(5) Die aufgrund der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen der Bundesregierung gelten für die Beamten entsprechend, soweit nicht die oberste Arbeitsschutzbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Verordnung abweichende Regelungen trifft.

(6) Die oberste Arbeitsschutzbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium durch Verordnung für bestimmte Tätigkeiten insbesondere bei der Polizei, der Feuerwehr und dem Zivil- und Katastrophenschutz zu regeln, dass Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes und der auf Grund der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit. In der Verordnung ist festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei diesen Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Ziele des Arbeitsschutzgesetzes auf andere Weise gewährleistet werden.