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§ 33 LMG - Verordnungsermächtigungen

Bibliographie

Titel
Meldegesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesmeldegesetz - LMG -)
Amtliche Abkürzung
LMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
210-3

Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Regelungen zu treffen über:

  1. 1.
    die Muster der Meldescheine und der Änderungsmitteilung (§ 15 Abs. 2), die Anzahl der Ausfertigungen und die Dauer ihrer Aufbewahrung bei der Meldebehörde sowie die Muster der amtlichen Meldebestätigung nach § 15 Abs. 7,
  2. 2.
    die Muster der Meldescheine für die Meldungen nach § 19 Abs. 2, die Anzahl der Ausfertigungen und die Dauer ihrer Aufbewahrung bei der Meldebehörde,
  3. 3.
    das Muster des besonderen Meldescheins für Beherbergungsstätten nach § 21 Abs. 1 und die Anzahl der Ausfertigungen,
  4. 4.
    das Verfahren der Anmeldung nach § 15 Abs. 3 und 4,
  5. 5.
    das Verfahren der Datenübermittlungen nach § 23 Abs. 1 bis 3,
  6. 6.
    das Verfahren der Datenübertragung nach § 7 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 und 7,
  7. 7.
    die Durchführung bundes- oder landesrechtlich zugelassener regelmäßiger Datenübermittlungen (§ 24 Abs. 6),
  8. 8.
    das Verfahren der einfachen Melderegisterauskunft nach § 27 Abs. 1 und 2 und
  9. 9.
    die Voraussetzungen und das Verfahren zur Zulassung von Portalen nach § 27 Abs. 3 und die Zuweisung weiterer Aufgaben im Rahmen der Auskunftserteilung.