§ 46 NKWG - Wahleinspruch

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG -)
Amtliche Abkürzung
NKWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330010000000

(1) Jede wahlberechtigte Person des Wahlgebiets, jede Partei oder Wählergruppe, die einen Wahlvorschlag eingereicht hat, und die für das Wahlgebiet zuständige Wahlleiterin oder der für das Wahlgebiet zuständige Wahlleiter sowie die für das Wahlgebiet zuständige Aufsichtsbehörde können gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch erheben (Wahleinspruch) mit der Begründung, dass die Wahl nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend vorbereitet oder durchgeführt oder in anderer unzulässiger Weise in ihrem Ergebnis beeinflusst worden ist.

(2) Der Wahleinspruch ist bei der für das Wahlgebiet zuständigen Wahlleitung binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses mit Begründung schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären; der Wahleinspruch der Wahlleiterin oder des Wahlleiters selbst ist an die Vertretung zu richten.

(3) Der Wahleinspruch gegen eine Feststellung oder Entscheidung, die auf Grund dieses Gesetzes oder der Kommunalwahlordnung (§ 53 Abs. 1) nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses getroffen wird, ist binnen zwei Wochen nach ihrer Bekanntgabe zulässig; dies gilt nicht für Feststellungen und Entscheidungen im Wahlprüfungsverfahren. Ist die Feststellung oder Entscheidung der oder dem Einspruchsberechtigten zugestellt worden, so beginnt die Wahleinspruchsfrist für sie oder ihn mit dem Tag der Zustellung. Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden.

(5) Der Wahleinspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

(6) Die Wahlleitung legt die bei ihr eingereichten Wahleinsprüche mit ihrer Stellungnahme unverzüglich der neu gewählten Vertretung vor.