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§ 50 BremSchulG - Gastschülerinnen und Gastschüler

Bibliographie

Titel
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Amtliche Abkürzung
BremSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
223-a-5

(1) Die Schulen können im Einvernehmen mit der Schulaufsicht Personen, die am Unterricht teilnehmen wollen, aber keinen berechtigenden Abschluss anstreben, als Gastschülerinnen oder Gastschüler aufnehmen, wenn hierdurch die Unterrichtung der anderen Schülerinnen und Schüler nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die Beschulung und die Leistungsbeurteilung erfolgt in Absprache mit den Gastschülerinnen oder Gastschülern. Sie können durch die Schulleiterin oder den Schulleiter oder durch die Schulaufsicht jederzeit entlassen werden; der Angabe der Gründe für die Entlassung bedarf es nicht.