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§ 10 KAG - Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse

Bibliographie

Titel
Kommunalabgabengesetz (KAG)
Amtliche Abkürzung
KAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
6140-2

(1) Der Aufwand, der erforderlich ist, ein Grundstück an Versorgungs- oder Entwässerungsleitungen anzuschließen, kann in die Kosten der Maßnahme einbezogen werden. Es ist auch zulässig, einen gesonderten Beitrag zu erheben. Der Aufwand kann nach tatsächlichen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden, die für Anschlüsse der gleichen Art üblicherweise durchschnittlich entstehen. Bei einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch kann die Satzung bestimmen, dass dabei Versorgungs- und Abwasserleitungen, die nicht in der Mitte der Straße verlaufen, als in der Straßenmitte verlaufend gelten. Weitere vom Anschlussberechtigten zusätzlich geforderte Anschlussleitungen oder deren Beseitigung sind nach tatsächlichem Aufwand abzurechnen.

(2) Der Ersatzanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Für den Anspruch gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.