§ 6 AbgG - Anrechnung anderer Einkünfte, Doppelmandat (2)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
- Amtliche Abkürzung
- AbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 1100-2
(1) Hat ein Mitglied des Landtags neben den Entschädigungen nach § 5 Anspruch auf Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so werden die Entschädigungen nach § 5 Absatz 1 und 2 um 75 Prozent gekürzt.
(2) Die Entschädigungen nach § 5 Absatz 1 und 2 ruhen neben Versorgungsbezügen aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst und neben Versorgungsbezügen aus der Mitgliedschaft in einer anderen gesetzgebenden Körperschaft in Höhe von 75 Prozent, höchstens jedoch in Höhe von 50 Prozent der Versorgungsbezüge aus dem Amtsverhältnis oder der Verwendung im öffentlichen Dienst. Entsprechendes gilt beim Bezug einer Rente aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf die Zahlung einer monatlichen oder jährlichen Sonderzuwendung, eines jährlichen Urlaubsgeldes oder auf sonstige vergleichbare Sonder- oder Einmalzahlungen oder entsprechende Leistungen aufgrund gesetzlicher oder tariflicher Regelungen anzuwenden. Soweit nach den Absätzen 1 und 2 mehrere Kürzungstatbestände gleichzeitig zutreffen, erfolgt die Kürzung nur einmal mit dem jeweiligen Höchstbetrag.
(4) Für die Zeit, für die ein Mitglied des Landtags eine Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments oder des Deutschen Bundestages erhält, werden die Entschädigungen nach § 5 Absatz 1 und 2 nicht gewährt. Für die Zeit, für die es Aufwandsentschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments oder des Deutschen Bundestages erhält, werden die Leistungen nach den §§ 7, 8 und 12 nicht gewährt.