§ 4 BORA - Fremdgelder und andere Vermögenswerte
Bibliographie
- Titel
- Berufsordnung für Rechtsanwälte
- Redaktionelle Abkürzung
- BORA
- Normtyp
- Berufsordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- keine FN
(1) Zur Verwaltung von Fremdgeldern hat der Rechtsanwalt in Erfüllung der Pflichten aus § 43a Abs. 5 Bundesrechtsanwaltsordnung Anderkonten zu führen.
(2) Fremdgelder und sonstige Vermögenswerte, insbesondere Wertpapiere und andere geldwerte Urkunden, sind unverzüglich an den Berechtigten weiterzuleiten. Solange dies nicht möglich ist, sind Fremdgelder auf Anderkonten zu verwalten; dies sind für ständige Auftraggeber und im Übrigen in der Regel Einzelanderkonten. Auf einem Sammelanderkonto dürfen Beträge über 15.000 EUR für einen einzelnen Mandanten nicht länger als einen Monat verwaltet werden. Sonstige Vermögenswerte sind gesondert zu verwahren. Das gilt nicht, solange etwas anderes vereinbart ist. Die Pflicht zur Abrechnung nach § 23 bleibt unberührt.
(3) Eigene Forderungen dürfen nicht mit Geldern verrechnet werden, die zweckgebunden zur Auszahlung an andere als den Mandanten bestimmt sind.