§ 340 ZPO
Bibliographie
- Titel
- Zivilprozeßordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- ZPO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 310-4
(1) Der Einspruch wird durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozeßgericht eingelegt.
(2) Die Einspruchsschrift muß enthalten:
- 1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird;
- 2.die Erklärung, daß gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.
(3) Die Einspruchsschrift soll zugleich alles enthalten, was zur Vorbereitung der Verhandlung über die Hauptsache erforderlich ist.