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§ 340 ZPO

Bibliographie

Titel
Zivilprozeßordnung
Redaktionelle Abkürzung
ZPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-4

(1) Der Einspruch wird durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozeßgericht eingelegt.

(2) Die Einspruchsschrift muß enthalten:

  1. 1.
    die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird;
  2. 2.
    die Erklärung, daß gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.

(3) Die Einspruchsschrift soll zugleich alles enthalten, was zur Vorbereitung der Verhandlung über die Hauptsache erforderlich ist.