§ 9 StrWG - Sicherheitsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
- Amtliche Abkürzung
- StrWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 90-1
(1) Die Träger der Straßenbaulast haben dafür einzustehen, dass ihre Bauten allen Anforderungen der Sicherheit genügen. Behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen durch andere als die Straßenbaubehörden bedarf es nicht. Dies gilt nicht für Kunstbauten, es sei denn, sie werden unter verantwortlicher Leitung einer Straßenbaubehörde des Landes oder einer Gebietskörperschaft, der die Baugenehmigungsbefugnis zusteht, ausgeführt. Für Baudenkmäler gilt Satz 2 nur, soweit ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt oder eine Plangenehmigung erteilt worden ist.
(2) Die Straßenbaubehörden können Prüfaufgaben, die ihnen auf Grund des Absatzes 1 an Stelle der Bauaufsichtsbehörden obliegen, nach den für die Bauaufsichtsbehörden geltenden Vorschriften auf besondere Sachverständige übertragen; die Landesbauordnung findet insoweit entsprechende Anwendung. Dies gilt auch für Bundesfernstraßen.
(3) Die Befugnisse der Straßenaufsichtsbehörde bleiben unberührt.