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§ 28 DEÜV - Durchführung der Meldungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
Amtliche Abkürzung
DEÜV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-4-1-12

(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen legen im Einvernehmen mit dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und der Bundesagentur für Arbeit die Einzelheiten über das Ausfüllen der Vordrucke in gemeinsamen Erläuterungen fest.

(2) 1Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten unverzüglich eine Durchschrift des ausgefüllten Vordruckes nach § 27 zu übergeben. 2Eine weitere Durchschrift des Vordruckes hat er wie Lohnunterlagen bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.

(3) § 23 Abs. 2 gilt entsprechend.