§ 125 BRRG
Bibliographie
- Titel
- Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG)
- Amtliche Abkürzung
- BRRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Der Beamte ist entlassen, wenn er zum Berufssoldaten, zum Soldaten auf Zeit, zum berufsmäßigen Angehörigen oder zum Angehörigen auf Zeit des Zivilschutzkorps ernannt wird. Der Berufssoldat oder der Soldat auf Zeit ist entlassen, wenn er zum Beamten, zum berufsmäßigen Angehörigen oder zum Angehörigen auf Zeit des Zivilschutzkorps ernannt wird. Der berufsmäßige Angehörige oder der Angehörige auf Zeit des Zivilschutzkorps ist entlassen, wenn er zum Beamten, zum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt wird. Die Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag.
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht, wenn ein Soldat auf Zeit oder ein Angehöriger auf Zeit des Zivilschutzkorps zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Absatz 1 Satz 2 gilt ferner nicht, wenn ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit als Professor oder Hochschulassistent an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienst des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen wird. Absatz 1 Satz 2 gilt auch nicht, wenn ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter berufen wird. In diesen Fällen gilt § 124 sinngemäß. Satz 1 und 4 sowie Absatz 1 Satz 4 gelten nicht für einen Soldaten auf Zeit, der Inhaber eines Eingliederungsscheines ist.