§ 4 HmbAbfG - Öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, Ausschluss von der Entsorgung
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Abfallwirtschaftsgesetz (HmbAbfG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbAbfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2129-1
(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, soweit nicht das Stadtreinigungsgesetz vom 9. März 1994 (HmbGVBl. S. 79), zuletzt geändert am 21. März 2005 (HmbGVBl. S. 80, 84), der Stadtreinigung Hamburg Entsorgungspflichten zuweist. Im Falle von Satz 1 zweiter Halbsatz ist die Stadtreinigung Hamburg öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger. Ihr stehen die damit verbundenen hoheitlichen Befugnisse zu.
(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Abfälle gemäß § 15 Absatz 3 KrW-/AbfG ganz oder teilweise von der Entsorgung nach Absatz 1 auszuschließen.
(3) Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger kann bei besonderer Eilbedürftigkeit Ausschlussentscheidungen im Einzelfall treffen.