Art. 9 AGSG - Zuständigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
- Amtliche Abkürzung
- AGSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 86-7-A/G
(1) Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bestimmt durch Rechtsverordnung
- 1.
die Einzelheiten zur Bildung eines gemeinsamen Landesgremiums nach § 90a SGB V,
- 2.
die bestätigenden Stellen nach § 340 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 SGB V.
(2) 1Zuständige Landesbehörde nach § 99 Abs. 1 Satz 4 SGB V sowie für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde nach § 99 Abs. 1 Satz 5 SGB V ist das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege. 2Soweit bei der Bedarfsplanung die Erfordernisse der Raumordnung zu beachten sind, entscheidet es im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.