Art. 9 AGSG - Zuständigkeiten

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Amtliche Abkürzung
AGSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
86-7-A/G

(1) Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bestimmt durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    die Einzelheiten zur Bildung eines gemeinsamen Landesgremiums nach § 90a SGB V,

  2. 2.

    die bestätigenden Stellen nach § 340 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 SGB V.

(2) 1Zuständige Landesbehörde nach § 99 Abs. 1 Satz 4 SGB V sowie für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde nach § 99 Abs. 1 Satz 5 SGB V ist das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege. 2Soweit bei der Bedarfsplanung die Erfordernisse der Raumordnung zu beachten sind, entscheidet es im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.