§ 104 LPersVG - Beschäftigte der Staatsforstverwaltung, Stufenvertretung

Bibliographie

Titel
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG)
Amtliche Abkürzung
LPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Beschäftigte der Staatsforstverwaltung sind die staatlichen Beschäftigten der Forstämter, der Zentralstelle der Forstverwaltung in der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd und des Bereichs Forsten bei dem für das Forstwesen zuständigen Ministerium.

(2) Die staatlichen Beschäftigten der Forstämter und der Zentralstelle der Forstverwaltung in der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd bilden einen Bezirkspersonalrat, der gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a auch die Aufgaben des Hauptpersonalrats wahrnimmt. Die staatlichen Beschäftigten des Bereichs Forsten bei dem für das Forstwesen zuständigen Ministerium nehmen an der Bildung des allgemeinen Hauptpersonalrats teil.