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§ 25 SchwbAV - Hilfen in besonderen Lebenslagen

Bibliographie

Titel
Zweite Verordnung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes (Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung - SchwbAV)
Amtliche Abkürzung
SchwbAV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
871-1-14

Andere Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben als die in den §§ 19 bis 24 geregelten Leistungen können an Schwerbehinderte erbracht werden, wenn und soweit sie unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um die Eingliederung in das Arbeits- und Berufsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, zu erleichtern oder zu sichern.