§ 25 SchwbAV - Hilfen in besonderen Lebenslagen
Bibliographie
- Titel
- Zweite Verordnung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes (Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung - SchwbAV)
- Amtliche Abkürzung
- SchwbAV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 871-1-14
Andere Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben als die in den §§ 19 bis 24 geregelten Leistungen können an Schwerbehinderte erbracht werden, wenn und soweit sie unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um die Eingliederung in das Arbeits- und Berufsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, zu erleichtern oder zu sichern.