§ 17 SVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
- Amtliche Abkürzung
- SVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 153-4
(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
- 1.das Grundgehalt,
- 2.der Familienzuschlag (§ 47 Abs. 1 Satz 1) bis zur Stufe 1,
- 3.der Betrag nach Nummer 6 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet wurden und als solche in den Ruhestand versetzt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Weitergewährung nach Absatz 2 dieser Nummer vorliegen,
- 4.sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
die dem Soldaten in den Fällen der Nummer 1, 3 und 4 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden. Bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad entsprechenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
(2) Ist der Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Nr. 1 oder § 18 Abs. 1 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Dienstaltersstufe zu Grunde zu legen, die er bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der jeweils für ihn nach den Vorschriften des Soldatengesetzes geltenden besonderen oder allgemeinen Altersgrenze hätte erreichen können. Für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet werden, gelten hierbei die dienstgradbezogenen Altersgrenzen.