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§ 10 JGG - Weisungen

Bibliographie

Titel
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Amtliche Abkürzung
JGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
451-1

(1) 1Weisungen sind Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen. 2Dabei dürfen an die Lebensführung des Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. 3Der Richter kann dem Jugendlichen insbesondere auferlegen,

  1. 1.
    Weisungen zu befolgen, die sich auf den Aufenthaltsort beziehen,
  2. 2.
    bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen,
  3. 3.
    eine Lehr- oder Arbeitsstelle anzunehmen,
  4. 4.
    Arbeitsleistungen zu erbringen,
  5. 5.
    den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast- oder Vergnügungsstätten zu unterlassen oder
  6. 6.
    bei einer Verletzung von Verkehrsvorschriften an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.

(2) 1Der Richter kann dem Jugendlichen auch mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters auferlegen, sich einer heilerzieherischen Behandlung durch einen Sachverständigen oder einer Entziehungskur zu unterziehen. 2Hat der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so soll dies nur mit seinem Einverständnis geschehen.