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§ 157 GOLT - Wortmeldungen zur Geschäftsordnung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,BY
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-3-I

(1) Wortmeldungen zur Geschäftsordnung muss der Vorsitzende unverzüglich aufrufen. Erfolgt die Wortmeldung während einer Rede, kommt sie unmittelbar danach zum Aufruf.

(2) Wortmeldungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf die Behandlung des aufgerufenen Beratungsgegenstands oder auf die Tagesordnung beziehen.

(3) Zu der Wortmeldung erhält, sofern der Ausschuss nicht mehr Redner zulässt, auch ein Mitglied des Landtags zur Gegenrede das Wort. Die Redezeit des einzelnen Redners ist insoweit auf höchstens fünfzehn Minuten beschränkt. Bei mehreren gleichzeitigen Wortmeldungen entscheidet der Vorsitzende, wer das Wort zur Gegenrede erhält.