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  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 155 FFG - Filmabgabe der Veranstalter frei empfangbarer Fernsehprogramme privaten Rechts

Bibliographie

Titel
Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz - FFG) 
Amtliche Abkürzung
FFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
707-27

(1) Die Veranstalter frei empfangbarer Fernsehprogramme privaten Rechts haben für Fernsehprogramme mit einem Kinofilmanteil von mindestens 2 Prozent eine Filmabgabe zu leisten, wenn ihr Nettowerbeumsatz 750 000 Euro übersteigt.

(2) Die Filmabgabe bemisst sich nach den Nettowerbeumsätzen des vorletzten Jahres. Sie beträgt bei einem Anteil von Kinofilmen an der Gesamtsendezeit

  1. 1.

    von weniger als 10 Prozent 0,15 Prozent,

  2. 2.

    von mindestens 10, aber weniger als 18 Prozent 0,35 Prozent,

  3. 3.

    von mindestens 18, aber weniger als 26 Prozent 0,55 Prozent,

  4. 4.

    von mindestens 26, aber weniger als 34 Prozent 0,75 Prozent und

  5. 5.

    von mindestens 34 Prozent 0,95 Prozent.

(3) Für die Bestimmung der Umsatzgrenzen ist der Umsatz des Vorjahres zugrunde zu legen. Ist der Umsatz nur während eines Teils des Vorjahres erzielt worden, wird der Jahresumsatz errechnet, indem der durchschnittliche monatliche Umsatz des Vorjahres mit der Zahl zwölf multipliziert wird. Liegen keine Vorjahresumsätze vor, können die Umsatzgrenzen anhand der Monatsumsätze im Abgabejahr errechnet werden.