§ 58 GemO - Gemeindefachbeamter
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO)
- Amtliche Abkürzung
- GemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2802-1 2
(1) Zur fachgemäßen Erledigung der Verwaltungsgeschäfte müssen die Gemeinden mindestens einen Beamten mit der Befähigung zum gehobenen oder höheren Verwaltungsdienst (Gemeindefachbeamter) haben. Satz 1 findet keine Anwendung auf Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft angehören, wenn diese der Gemeinde einen Gemeindefachbeamten zur Erledigung der Verwaltungsgeschäfte zur Verfügung stellt.
(2) Wenn der Bürgermeister nichts anderes bestimmt, kommen die Aufgaben des Ratschreibers auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Gemeinden mit einem eigenen Fachbeamten diesem, sonst dem Bürgermeister zu.
(3) Soweit die Bearbeitung der technischen Aufgaben der Gemeinde ihrem Umfang oder ihrer Bedeutung nach es erfordert, soll sie dafür besonders vorgebildeten technischen Beamten übertragen werden.