§ 113 BNotO

Bibliographie

Titel
Bundesnotarordnung (BNotO)
Amtliche Abkürzung
BNotO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-1

I.

(1) Die Notarkasse in München ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts des Landes Bayern. Ihr bisheriger Tätigkeitsbereich (Bayern und Regierungsbezirk Pfalz des Landes Rheinland-Pfalz) bleibt unverändert.

(2) Die Notarkasse untersteht der Aufsicht des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz. Dieses übt die Aufsicht nach näherer Vereinbarung der beteiligten Justizverwaltungen aus.

(3) Die Aufgaben der Notarkasse sind

  1. 1.
    die erforderliche Ergänzung des Berufseinkommens der Notare;
  2. 2.
    die Versorgung der ausgeschiedenen Notare im Alter und bei Amtsunfähigkeit sowie die Versorgung ihrer Hinterbliebenen;
  3. 3.
    die Besoldung der Notariatsbeamten, ihre Versorgung im Alter und bei Dienstunfähigkeit und die Versorgung ihrer Hinterbliebenen sowie die Besoldung der sonstigen in einem Dienstverhältnis zur Notarkasse stehenden Hilfskräfte nach Maßgabe der Satzung;
  4. 4.
    die Erfüllung der bei Übernahme des Vermögens des vormaligen Pensionsvereins der Bayerischen Notariatsgehilfen übernommenen Verpflichtungen sowie die Gewährung von Unterstützungen und Unterhaltsbeiträgen an ehemalige Notariatsgehilfen und deren Hinterbliebene nach Maßgabe der geltenden Grundsätze;
  5. 5.
    die einheitliche Durchführung der Versicherung der Notare nach § 19a und der Notarkammern nach § 61 Abs. 2 und § 67 Abs. 2 Nr. 3.
  6. 6.
    die Förderung der wissenschaftlichen und praktischen Fortbildung der Notare und Notarassessoren sowie der fachlichen Ausbildung des Personals der Notare;
  7. 7.
    die Bereitstellung der Haushaltsmittel der im Gebiet der Notarkasse gebildeten Notarkammern;
  8. 8.
    die Zahlung der Bezüge der Notarassessoren an Stelle der Notarkammer sowie die Versorgung der Notarassessoren bei Dienstunfähigkeit und die Versorgung ihrer Hinterbliebenen nach Maßgabe der Satzung;
  9. 9.
    die wirtschaftliche Verwaltung der von einem Notariatsverweser wahrgenommenen Notarstellen an Stelle der Notarkammer.

(4) Die Organe der Notarkasse sind der Präsident und der Verwaltungsrat, bis zur anderweitigen Regelung durch die Satzung bleibt für die Bearbeitung der Personalangelegenheiten der Notariatsbeamten das bisherige Personalamt als besondere Einrichtung der Notarkasse bestehen. Der Sitz der Notarkasse ist München; sie wird durch den Präsidenten gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Haushaltsrechnung wird vom Bayerischen Obersten Rechnungshof geprüft.

(5) Im übrigen bestimmen sich die Aufgaben und Rechtsverhältnisse der Notarkasse nach einer Satzung. Die nach diesem Gesetz erforderliche erste Änderung der Satzung beschließt der bisherige Beirat; sie wird mit der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde wirksam. Bis dahin gilt die bisherige Satzung. Bis zur Amtsübernahme der auf Grund der neuen Satzung bestellten Organe bleiben die bisherigen im Amt. Künftige Satzungsänderungen beschließt der Verwaltungsrat; sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde.

(6) Auf die nach Absatz 3 Nr. 2, 3 und 8 gegen die Notarkasse begründeten Ansprüche der Notare und ihrer Hinterbliebenen, der Notariatsbeamten und ihrer Hinterbliebenen sowie die Versorgungsansprüche der Notarassessoren und ihrer Hinterbliebenen sind die für Beamtenbezüge geltenden verfahrensrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(7) Die Notarkasse hat von den Notaren Abgaben zu erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Im Fall der Weigerung kann das Bayerische Staatsministerium der Justiz die Abgaben festsetzen. Rückständige Abgaben können auf Grund einer vom Präsidenten ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Zahlungsaufforderung nach den Vorschriften über die Vollstreckung der Urteile in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten eingezogen werden. Die Notarkasse kann die Erfüllung der Abgabepflicht nachprüfen; die Notare haben dem mit der Prüfung Beauftragten Einsicht in ihre Akten, Urkunden, Verzeichnisse und Bücher zu gestatten und die erforderlichen dienstlichen Aufschlüsse zu geben.

II.

Für das Tätigkeitsgebiet der Notarkasse gelten ferner folgende besondere Vorschriften:

(1) Ein Notar kann seines Amtes enthoben werden, wenn er das siebzigste Lebensjahr vollendet hat. Der Notar darf in diesem Fall seine Amtsbezeichnung "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" weiterführen. § 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(2) Die Rechtsverhältnisse der Notariatsbeamten und deren Hinterbliebenen bleiben bis zum Erlaß anderweitiger landesrechtlicher Vorschriften unberührt. Neue Notariatsbeamte werden nicht mehr ernannt. Die Notare sind verpflichtet, die ihnen zur Dienstleistung zugewiesenen Notariatsbeamten und sonstigen in einem Dienstverhältnis zur Notarkasse stehenden Hilfskräfte zu beschäftigen.

(3) Aufgaben der Notarkammern können durch die Landesjustizverwaltungen der Notarkasse übertragen werden.