§ 97 BNotO
Bibliographie
- Titel
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Amtliche Abkürzung
- BNotO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-1
(1) Im Disziplinarverfahren können folgende Strafen verhängt werden:
Warnung,
Verweis,
Geldbuße,
Entfernung aus dem Amt.
Die Disziplinarstrafen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.
(2) Gegen einen zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notar kann als Disziplinarstrafe auch auf Entfernung vom bisherigen Amtssitz erkannt werden. In diesem Fall hat die Landesjustizverwaltung dem Notar nach Rechtskraft der Entscheidung, nachdem die Notarkammer gehört worden ist, unverzüglich einen anderen Amssitz zuzuweisen. Neben der Entfernung vom bisherigen Amtssitz kann auch eine Geldbuße verhängt werden.
(3) Gegen einen Anwaltsnotar kann als Disziplinarstrafe auch auf Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit erkannt werden. In diesem Fall darf die erneute Bestellung zum Notar nur versagt werden, wenn sich der Notar in der Zwischenzeit eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, das Amt eines Notars wieder auszuüben.
(4) Geldbuße kann gegen Notare bis zu zehntausend Deutsche Mark, gegen Notarassessoren bis zu tausend Deutsche Mark verhängt werden. Beruht die Handlung, wegen der ein Notar oder Notarassessor verurteilt wird, auf Gewinnsucht, so kann auf Geldbuße bis zum Doppelten des erzielten Vorteils erkannt werden.
(5) Die Entfernung aus dem Amt (Absatz 1) hat bei einem Notar, der zugleich Rechtsanwalt ist, zugleich die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft zur Folge.