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§ 14b UrhWahrnG - Beschränkung des Einigungsvorschlags; Absehen vom Einigungsvorschlag

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Urheberrechtswahrnehmungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
UrhWahrnG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
440-12

(1) Ist bei Streitfällen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 die Anwendbarkeit oder die Angemessenheit eines Tarifs (§ 13) bestritten und ist der Sachverhalt auch im übrigen streitig, so kann sich die Schiedsstelle in ihrem Einigungsvorschlag auf eine Stellungnahme zur Anwendbarkeit oder Angemessenheit des Tarifs beschränken.

(2) Sind bei Streitfällen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 die Anwendbarkeit und die Angemessenheit eines Tarifs nicht im Streit, so kann die Schiedsstelle von einem Einigungsvorschlag absehen.