§ 7 VermKatG NRW - Vermessungsmarken
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- VermKatG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 7134
(1) Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben zu dulden, dass auf ihren Grundstücken und an baulichen Anlagen Vermessungspunkte der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters durch Vermessungsmarken festgelegt und für die Dauer von Vermessungsarbeiten Sichtzeichen errichtet werden.
(2) Berechtigte Interessen der Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigten sollen berücksichtigt werden. Für entstandenen Schaden gilt § 6 Abs. 3 entsprechend.
(3) Vermessungsmarken dürfen nur von den in § 2 Abs. 1 genannten zuständigen Behörden und von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (§ 2 Abs. 2) und anderen behördlichen Vermessungsstellen nach § 2 Abs. 4 angebracht, entfernt oder in ihrer vorgefundenen Lage verändert werden. § 2 Abs. 3 bleibt hiervon unberührt.
(4) Der feste Stand, die Erkennbarkeit und die Verwendbarkeit der Vermessungsmarken dürfen nicht gefährdet werden.
(5) Wer Maßnahmen treffen will, durch die Vermessungsmarken gefährdet werden können, hat dies unverzüglich der Katasterbehörde oder dem Landesvermessungsamt mitzuteilen. Vermessungsmarken dürfen von anderen als den in Absatz 3 genannten Stellen nur mit Zustimmung der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Behörde entfernt werden.
(6) Zur Sicherung der mit dem Boden verbundenen Vermessungsmarken des Lage-, Höhen- und Schwerefestpunktfeldes darf eine kreisförmige Schutzfläche von zwei Meter Durchmesser weder überbaut noch abgetragen, noch auf sonstige Weise verändert werden. Das Landesvermessungsamt kann die Schutzfläche auf bis zu zehn Meter Durchmesser erweitern, wenn dies zur Sicherung erforderlich ist.
(7) Werden Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte durch eine Schutzfläche (Absatz 6) in der Nutzung ihrer Grundstücke beschränkt, so sind sie dafür angemessen in Geld zu entschädigen, soweit ihnen Vermögensnachteile entstehen. Wird durch die Schutzfläche der Wert des Grundstücks gemindert, so ist ebenfalls eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren.