§ 23 AbgG - Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AbgG,SN
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
110-3

(1) Hat ein Mitglied des Landtages neben der Grundentschädigung nach § 5 Anspruch auf Einkommen aus einem Amtsverhältnis, so wird die Grundentschädigung um 50 vom Hundert gekürzt; der Kürzungsbetrag darf jedoch 30 vom Hundert des Einkommens nicht übersteigen. Die Grundentschädigung ruht, solange und soweit Entschädigung nach dem Abgeordnetengesetz für das Europäische Parlament, des Bundes oder eines anderen Landes gezahlt wird.

(2) Versorgungsansprüche aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst ruhen neben der Grundentschädigung nach § 5 zu 50 vom Hundert, höchstens jedoch zu 75 vom Hundert der Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1. Werden Versorgungsbezüge aus einem Amtsverhältnis zum Bund oder zu einem anderen Land oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Bereich des Bundes oder eines anderen Landes neben der Grundentschädigung nach § 5 gewährt, ruht diese Entschädigung um den Betrag, um welchen nach Satz 1 die Versorgungsbezüge ruhen würden.

(3) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz (§ 13 Abs. 2, §§ 14b bis 19, 20 und 42) ruhen neben dem Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst zu 50 vom Hundert des Betrages, um den sie und das Einkommen die Grundentschädigung nach § 5 übersteigen.

(4) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz (§ 13 Abs. 2, §§ 14b bis 19, 20 und 42) ruhen neben Versorgungsbezügen aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst zu 50 vom Hundert des Betrages, um den sie und die Versorgungsbezüge aus dem Amtsverhältnis oder der Verwendung im öffentlichen Dienst die Grundentschädigung nach § 5 übersteigen.

(5) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz (§ 13 Abs. 2, §§ 14b bis 19, 20 und 42) ruhen neben dem Übergangsgeld, das ein ehemaliges Mitglied des Europäischen Parlaments bezieht, zu 50 vom Hundert des Betrages, um den sie und das Übergangsgeld die Grundentschädigung nach § 5 übersteigen.

(6) Die in § 29 des Abgeordnetengesetzes des Bundes enthaltenen zusätzlichen Regelungen gelten sinngemäß.