§ 77 LBG
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2030
Der Beamte darf Titel, Orden und Ehrenzeichen von einem ausländischen Staatsoberhaupt oder einer ausländischen Regierung oder von anderen Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes nur mit Genehmigung des Ministerpräsidenten annehmen; dies gilt nicht, soweit der Bundespräsident die Annahme genehmigt.