§ 34 BestattG 1988 - Überleitung (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- BestattG 1988,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2128-1
Außer Kraft am 1. März 2020 durch § 38 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 379). Zur weiteren Anwendung s. § 36 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 379).
(1) Die Dauer der Ruhezeit der vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes beigesetzten Leichen und Urnen bestimmt sich nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Für alle Grabstätten, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auf staatlichen Friedhöfen überlassen worden sind, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.
(3) Bei Grabstätten auf staatlichen Friedhöfen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes für die Bestattung bestimmter Personen oder Personengruppen ohne zeitliche Begrenzung bis zur Beisetzung des letzten Berechtigten überlassen worden sind, erlischt das Nutzungsrecht mit Ablauf der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Urne. Hat auf einer solchen Grabstätte seit 1. April 1970 keine Beisetzung mehr stattgefunden und sind die Ruhezeiten sämtlicher beigesetzten Leichen oder Urnen abgelaufen, erlischt das Nutzungsrecht mit Ablauf des 31. Oktobers 2001. Die zuständige Behörde verlängert das Nutzungsrecht auf Antrag unentgeltlich, bis alle Berechtigten, die bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Gemeindefriedhöfe vom 1. November 1948 (Sammlung des bereinigten Hamburgischen Landesrechts I 2134-a) auf der Grabstätte hätten beigesetzt werden können, beigesetzt worden sind und deren Ruhezeit abgelaufen ist. Für Grabstätten nach Satz 2 kann der Antrag bis 31. Oktober 2001 gestellt werden.
(4) Bei Grabstätten auf staatlichen Friedhöfen, die vor dem 1. April 1970 auf begrenzte Zeit überlassen worden sind, erlischt das Nutzungsrecht mit Ablauf der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Urne, spätestens jedoch am 31. Dezember 1995. Die zuständige Behörde verlängert das Nutzungsrecht auf Antrag unentgeltlich, soweit die weitere Überlassungszeit in den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2020 fällt.
(5) Bei Grabstätten nach Absatz 3 oder 4 ist auf Antrag des Nutzungsberechtigten eine Änderung der Größe der Grabstätte zulässig.
(6) § 3 Absatz 5 gilt für Todesbescheinigungen und vergleichbare Unterlagen, die nach den bisher geltenden Vorschriften ausgestellt worden sind und noch aufbewahrt werden, mit der Maßgabe, dass die Frist von 30 Jahren erst ein Jahr nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes endet.