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§ 43 ThürVwZVG - Vollstreckungsbehörden

Bibliographie

Titel
Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG)
Amtliche Abkürzung
ThürVwZVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2010-2

(1) Verwaltungsakte, mit denen eine Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird, werden von der Behörde vollstreckt, die den Verwaltungsakt erlassen hat; sie vollstreckt auch Widerspruchsbescheide der nächsthöheren Behörde.

(2) Das für das Verwaltungsvollstreckungsverfahren zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium allgemein oder für den Einzelfall abweichende Regelungen über die Zuständigkeit nach Absatz 1 treffen.