§ 68c EStDV 1990 - Nachträgliche Festsetzung oder Änderung ausländischer Steuern
Bibliographie
- Titel
- Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1990 (EStDV 1990)
- Amtliche Abkürzung
- EStDV 1990
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-1-1
(1) Der für einen Veranlagungszeitraum erteilte Steuerbescheid ist zu ändern (Berichtigungsveranlagung), wenn eine ausländische Steuer, die auf die in diesem Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte entfällt, nach Erteilung dieses Steuerbescheids erstmalig festgesetzt, nachträglich erhöht oder erstattet wird und sich dadurch eine höhere oder niedrigere Veranlagung rechtfertigt.
(2) Wird eine ausländische Steuer, die nach § 34c des Gesetzes für einen Veranlagungszeitraum auf die Einkommensteuer anzurechnen oder bei Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abzuziehen ist, nach Abgabe der Steuererklärung für diesen Veranlagungszeitraum erstattet, so hat der Steuerpflichtige dies dem zuständigen Finanzamt unverzüglich mitzuteilen.
(3) Rechtsbehelfe gegen Steuerbescheide, die nach Absatz 1 geändert worden sind, können nur darauf gestützt werden, dass die ausländische Steuer nicht oder nicht zutreffend angerechnet oder abgezogen worden sei.