§ 68 JGG - Notwendige Verteidigung
Bibliographie
- Titel
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Amtliche Abkürzung
- JGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 451-1
Der Vorsitzende bestellt dem Beschuldigten einen Verteidiger, wenn
- 1.einem Erwachsenen ein Verteidiger zu bestellen wäre,
- 2.dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter ihre Rechte nach diesem Gesetz entzogen sind,
- 3.der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter nach § 51 Abs. 2 von der Verhandlung ausgeschlossen worden sind und die Beeinträchtigung in der Wahrnehmung ihrer Rechte durch eine nachträgliche Unterrichtung (§ 51 Abs. 4 Satz 2) nicht hinreichend ausgeglichen werden kann,
- 4.zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Entwicklungsstand des Beschuldigten (§ 73) seine Unterbringung in einer Anstalt in Frage kommt oder
- 5.gegen ihn Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung gemäß § 126a der Strafprozessordnung vollstreckt wird, solange er das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat; der Verteidiger wird unverzüglich bestellt.