Art. 7 BayWaldG - Sicherung der Funktionen des Waldes
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für Bayern (BayWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- BayWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 7902-1-L
Die staatlichen Behörden sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben bei allen Planungen und Vorhaben, die Wald betreffen, den in Art. 1 genannten Gesetzeszweck, insbesondere die Funktionen des Waldes, zu berücksichtigen. Sie haben bei Maßnahmen, die eine Beeinträchtigung des Waldes erwarten lassen, die zuständigen Forstbehörden rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht nach diesem Gesetz oder sonstigen Vorschriften eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist.