§ 17 BORA - Zurückbehaltung von Handakten

Bibliographie

Titel
Berufsordnung für Rechtsanwälte
Redaktionelle Abkürzung
BORA
Normtyp
Berufsordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
keine FN

Wer die Herausgabe der Handakten (§ 50 Abs. 3 und 4 Bundesrechtsanwaltsordnung) verweigert, kann einem berechtigten Interesse des Mandanten auf Herausgabe dadurch Rechnung tragen, dass er ihm Kopien überlässt, es sei denn, das berechtigte Interesse richtet sich gerade auf die Herausgabe der Originale. In diesem Fall darf der Rechtsanwalt anbieten, die Originale an einen von dem Mandanten zu beauftragenden Rechtsanwalt zu treuen Händen herauszugeben, wenn damit dem berechtigten Interesse des Mandanten Rechnung getragen wird.