§ 65 SWG - Entscheidung in Streitfällen
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Wassergesetz (SWG)
- Amtliche Abkürzung
- SWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
Bei Gewässern dritter Ordnung entscheidet die untere Wasserbehörde, wenn streitig ist, wem die Erfüllung der Unterhaltungspflicht oder einer besonderen Pflicht im Interesse der Unterhaltung obliegt. Die untere Wasserbehörde stellt Art und Ausmaß der Unterhaltungspflicht und der besonderen Pflichten allgemein oder im Einzelfall fest. Im Übrigen entscheidet die oberste Wasserbehörde. § 149 dieses Gesetzes bleibt unberührt.