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§ 14 AtG - Haftpflichtversicherung und sonstige Deckungsvorsorge

Bibliographie

Titel
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AtG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
751-1

(1) Wird die Deckungsvorsorge bei Anlagen und Tätigkeiten, bei denen eine Haftung nach dem Pariser Übereinkommen in Verbindung mit § 25 Abs. 1 bis 4, nach § 25a, nach einem der in § 25a Abs. 2 genannten internationalen Verträge oder nach § 26 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1a in Betracht kommt, durch eine Haftpflichtversicherung erbracht, so gelten für diese die §§ 158c bis 158h des Gesetzes über den Versicherungsvertrag sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Frist des § 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag zwei Monate beträgt und ihr Ablauf bei der Haftung für die Beförderung von Kernmaterialien und radioaktiven Stoffen, die ihnen nach § 26 Abs. 1a gleichgestellt sind, für die Dauer der Beförderung gehemmt ist; bei Anwendung des § 158c Abs. 4 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag bleibt die Freistellungsverpflichtung nach § 34 außer Betracht. § 156 Abs. 3 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist nicht anzuwenden.

(2) Wird die Deckungsvorsorge anstatt durch eine Haftpflichtversicherung durch eine sonstige finanzielle Sicherheit erbracht, gilt Absatz 1 entsprechend.