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§ 5 EGAB - Standortvorsorge

Bibliographie

Titel
Erstes Gesetz zur Abfallwirtschaft und zum Bodenschutz im Freistaat Sachsen (EGAB)
Amtliche Abkürzung
EGAB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
662-1

(1) Sobald ein für verbindlich erklärtes Abfallwirtschaftskonzept vorliegt, kann zur Sicherung der Planung neuer oder der geplanten Erweiterung bestehender öffentlicher Abfallentsorgungsanlagen auf Antrag des Trägers des Vorhabens die zuständige Behörde Planungsgebiete festlegen. Vorgesehene Planungsgebiete sind vor ihrer Festlegung in den Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, durch die zuständige Behörde auf ortsübliche Weise bekanntzumachen. Anregungen und Bedenken können innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung vorgebracht werden. Die zuständige Behörde prüft vor Festlegung der Planungsgebiete die fristgemäß eingegangenen Anregungen und Bedenken. Festgelegte Planungsgebiete sind in den Gemeinden, deren Gebiet betroffen wird, auf ortsübliche Weise bekanntzumachen. Mit der Bekanntmachung tritt die Festlegung in Kraft.

(2) Auf den von der geplanten öffentlichen Abfallentsorgungsanlage betroffenen Flächen innerhalb des Planungsgebietes dürfen bis zum Abschluß des Verfahrens wertsteigernde oder die Errichtung der geplanten Abfallentsorgungsanlage erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre).

(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von der Veränderungssperre nach Absatz 2 zulassen, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen und die Einhaltung der Veränderungssperre zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.

(4) Dauert die Veränderungssperre länger als 4 Jahre, so können die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile vom Träger des Vorhabens eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Eigentümer können ferner die Übernahme der von dem Plan betroffenen Flächen vom Träger des Vorhabens verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücksflächen in der bisherigen oder in einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, so können die Eigentümer das Enteignungsverfahren beantragen.

(5) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken haben zu gestatten, daß Beauftragte des Abfallverbandes, der entsorgungspflichtigen Körperschaft und der zuständigen Behörde zum Zwecke des Erkundens geeigneter Standorte für Abfallentsorgungsanlagen Grundstücke betreten und Vermessungen, Untersuchungen oder ähnliche Arbeiten ausführen. Art und Umfang der Gestattungspflicht legt die zuständige Behörde auf Antrag eines Beteiligten fest. § 11 Abs. 4 und 5 AbfG gilt entsprechend; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Entstehen durch Maßnahmen nach Satz 1 Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Entschädigung. Kommt eine Einigung über die Höhe der Entschädigung nicht zustande, entscheidet die zuständige Behörde.